Dass der Verkehr im Quartier bzw. auf denjenigen Strassen, die Teil der geplanten Erschliessung sind, störungsfrei funktioniert, geht aus dem Fachbericht des TBA OIK II sodann hervor (E. 6g). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 4 handelt es sich beim TBA OIK II im Übrigen nicht um eine Partei des vorliegenden Verfahrens, sondern um diejenige Fachstelle, die gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. b BewD zu konsultieren ist, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände betreffend die Gefährdung der Sicherheit oder allgemeinen Gesundheit bestehen, wozu insbesondere auch die Verkehrssicherheit gehört.