In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich das TBA OIK II in seinem Fachbericht vom 23. Januar 2018 zu Recht nicht mit allenfalls möglichen Alternativerschliessungen des Bauvorhabens auseinandergesetzt hat. Einerseits hat das Rechtsamt der BVE nicht danach gefragt und andererseits bilden solche Erschliessungsvarianten nicht Gegenstand des vorliegend in Frage stehenden Baugesuchs (E. 6b). Dass der Verkehr im Quartier bzw. auf denjenigen Strassen, die Teil der geplanten Erschliessung sind, störungsfrei funktioniert, geht aus dem Fachbericht des TBA OIK II sodann hervor (E. 6g).