Auf den von den Beschwerdeführenden 8-16 beantragten Augenschein sowie die vom Beschwerdeführer 4 beantragte Einholung eines ergänzenden Fachberichts betreffend Erschliessung und Verkehrssicherheit kann daher verzichtet werden, da von diesen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass sich das TBA OIK II in seinem Fachbericht vom 23. Januar 2018 zu Recht nicht mit allenfalls möglichen Alternativerschliessungen des Bauvorhabens auseinandergesetzt hat.