b) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten (insbesondere auch aufgrund der vorhandenen Pläne, Bilder und Beschreibungen) genügend überprüft bzw. festgestellt werden. Auf den von den Beschwerdeführenden 8-16 beantragten Augenschein sowie die vom Beschwerdeführer 4 beantragte Einholung eines ergänzenden Fachberichts betreffend Erschliessung und Verkehrssicherheit kann daher verzichtet werden, da von diesen keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.