a) Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin bewilligt werden kann, aber drei zusätzliche Auflagen betreffend Verkehrssicherheit anzuordnen sind. Der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen ist der Gesamtentscheid der Gemeinde Muri bei Bern vom 18. August 2017 zu bestätigen und die Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.