b) Dies hat die Gemeinde im vorinstanzlichen Verfahren bereits getan und die Rechtsverwahrungen im angefochtenen Gesamtentscheid vorgemerkt und der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht (vgl. dort Ziffer 4 des Dispositivs). Der vorinstanzliche Entscheid wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar mit drei Auflagen ergänzt, im Übrigen jedoch bestätigt und seine Anordnungen damit übernommen. Somit gilt auch die Kenntnisnahme und -gabe der Rechtsverwahrung der Beschwerdeführer 2 und 4 als erfolgt. Folglich muss dies vorliegend nicht wiederholt