Angesichts der Grössenordnung der Bauparzelle bzw. des umstrittenen Bauprojekts ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als dass die Empfehlungen der AHOP Nr. 92.2 bloss hinweisenden Charakter haben52 und in Bezug auf die Erfordernisse an die Lage der Spiel- und Aufenthaltsbereiche lediglich von «in der Regel» sprechen. Nach dem Gesagten verletzen die im Umgebungsplan vorgesehenen Standorte für die mit dem Bauvorhaben geplanten Kinderspielplätze die gesetzlichen Anforderungen nicht. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin 5 erweist sich somit als unbegründet. 12. Rechtsverwahrung