umso mehr, als dass die jeweiligen Zugänge weder durch die Einstellhalle noch über deren Ein- und Ausfahrt oder die oberirdischen Besucherparkplätze führen. Der über den westlichen Teil des Baugrundstücks verlaufende Fuss- und Veloweg stellt bei Einhaltung der bereits mit dem angefochtenen Entscheid verfügten sowie den mit dem vorliegenden Entscheid hinzukommenden Auflagen ebenfalls keine Gefahr dar (E. 7). Ferner befinden sich die drei Kinderspielplätze jeweils an sonnigen Lagen; gleichzeitig bieten die umliegenden Fassaden und Bäume bzw. Sträucher aber auch schattige Bereiche.