44 Abs. 1 BauV). Ferner müssen Kinderspielplätze für Kleinkinder gut und gefahrlos erreichbar sein; der Zugang darf nicht durch Einstellhallen führen (Art. 44 Abs. 3 BauV). Schliesslich sollten Kleinkinderspielbereiche gemäss Ziffer 3.2 AHOP Nr. 92.251 in der Regel in der Nähe der Wohnungen angeordnet werden und von diesen aus gut einsehbar sein; ihre Distanz zu den zugeordneten Haustüren sollte 50 Meter nicht überschreiten.