b) Gemäss Art. 15 Abs. 1 BauG hat die Bauherrschaft beim Bau von Mehrfamilienhäusern Abstellräume und im Freien Aufenthaltsbereiche für die Bewohner, insbesondere Kinderspielplätze, zu schaffen. In Wohnsiedlungen, die aufgrund eines einheitlichen Projekts oder einer Überbauungsordnung erstellt werden, ist zudem eine angemessene grössere Spielfläche vorzusehen (Art. 15 Abs. 2 erster Teilsatz BauG). Aufenthaltsbereiche und Kinderspielplätze sollen sodann an möglichst sonnigen, dem Verkehr abgewandten Arealstellen angelegt werden, wobei genügend Schattenplätze vorzusehen sind (Art. 44 Abs. 1 BauV).