11. Kinderspielplätze a) Die Beschwerdeführerin 5 rügt, die im Umgebungsplan vorgesehenen Standorte der beiden mit dem Bauvorhaben geplanten Kinderspielplätze entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen. So befänden sich diese jeweils in den Randbereichen der Bauparzelle, wobei insbesondere der nördlich des Gebäudes L gelegene Kinderspielplatz von der übrigen Überbauung völlig abgeschirmt sei. Folglich könnten die Kinderspielplätze von Kleinkindern nicht selbständig, ohne Begleitung von Erwachsenen gut und gefahrlos erreicht werden. Für die Eltern bestehe mangels Sichtkontakt zu den Kinderspielplätzen zudem keine Möglichkeit, ihre Kinder auch aus einer gewissen Entfernung zu