d) Nach Art. 7 Abs. 2 GSchG47 und Art. 17 KGV48 ist nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen, sofern die örtlichen Verhältnisse dies erlauben. Art. 33 Abs. 1 Bst. a AWR49 präzisiert, dass im Falle, wo weder eine Versickerung noch eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer möglich ist, nicht verschmutztes Regenabwasser ins Kanalisationsnetz eingeleitet werden muss. Wie oben ausgeführt (E. 10c), weist das Baugrundstück eine mässige bis schlechte Durchlässigkeit auf. Das nächstgelegene Oberflächengewässer ist der AL.________weiher.