die obigen Erwägungen betreffend das rechtliche Gehör zu verweisen (E. 4c f.). j) Die Rügen und Anträge der Beschwerdeführenden 2, 5 und 8-16 betreffend die Ästhetik des Bauvorhabens erweisen sich zusammengefasst als unbegründet. 10. Entwässerung und Grundwasser RA Nr. 110/2017/108 36