Ob der genannte Projektwettbewerb, der bloss in Anlehnung an die SIA- Ordnung 142 durchgeführt worden ist, den Anforderungen an einen Projektwettbewerb nach anerkannten Verfahrensregeln im Sinne von Art. 22a Abs. 2 BewD bzw. Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz GBR gerecht wird, kann zudem offen gelassen werden. Soweit die Beschwerdeführenden 8-16 schliesslich geltend machen, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid bezüglich Gestaltung bzw. Ästhetik des Bauvorhabens weitestgehend mit dem Verweis auf den durchgeführten Projektwettbewerb sowie die Ausführungen des Preisgerichts begnügt und damit ihre Begründungspflicht verletzt, ist auf