Nach dem Gesagten spielt es keine Rolle, dass es sich beim Preisgericht, welches das umstrittene Vorhaben im Vorfeld des Baubewilligungsverfahrens im Rahmen eines Projektwettbewerbs beurteilt und zum Sieger gekürt hat, keine leistungsfähige örtliche Fachstelle im Sinne von Art. 22 Abs. 2 BewD darstellt. Ob der genannte Projektwettbewerb, der bloss in Anlehnung an die SIA- Ordnung 142 durchgeführt worden ist, den Anforderungen an einen Projektwettbewerb nach anerkannten Verfahrensregeln im Sinne von Art. 22a Abs. 2 BewD bzw. Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz GBR gerecht wird, kann zudem offen gelassen werden.