Dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat, ist auch nicht zu beanstanden. Es ist nämlich davon auszugehen, dass einer Gemeinde die örtlichen Gegebenheiten auf ihrem Gebiet bekannt sind. Nach dem Gesagten spielt es keine Rolle, dass es sich beim Preisgericht, welches das umstrittene Vorhaben im Vorfeld des Baubewilligungsverfahrens im Rahmen eines Projektwettbewerbs beurteilt und zum Sieger gekürt hat, keine leistungsfähige örtliche Fachstelle im Sinne von Art. 22 Abs. 2 BewD darstellt.