Gleiches gilt bezüglich der ebenfalls von den Beschwerdeführenden 8-16 geforderten Einsetzung eines Gestaltungsausschusses gemäss Art. 31 Abs. 1 GBR. Dies gilt umso mehr, als dass es sich dabei um eine «kann»-Vorschrift handelt. Soweit die Beschwerdeführenden 8-16 den Beizug einer sogenannten Fachstelle Stadtplanung fordern, ist ferner darauf hinzuweisen, dass zumindest in der Gemeinde Muri bei Bern keine solche Stelle existiert. Folglich sind die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden 8-16 von Anfang an unbeachtlich. Dass die Vorinstanz keinen Augenschein durchgeführt hat, ist auch nicht zu beanstanden.