jedoch vollständig umbaut. Die betreffende Parzelle liegt ferner weder in einem Ortsbildschutzperimeter noch ist sie in einem Inventar aufgenommen. Im Übrigen ergibt sich aus den obigen Erwägungen, dass die Einwände der Beschwerdeführenden betreffend Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Landschaft offensichtlich unbegründet sind. Angesichts dieser Ausgangslage konnte und kann auf einen Beizug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) verzichtet werden. Gleiches gilt bezüglich der ebenfalls von den Beschwerdeführenden 8-16 geforderten Einsetzung eines Gestaltungsausschusses gemäss Art. 31 Abs. 1 GBR.