14 Abs. 1 zweiter Satz GBR auch nur vor, die Bauten haben gegenüber dem nachbarlichen Grund allseitig die in den Zonenvorschriften festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten. Dies trifft in Bezug auf die geplanten Mehrfamilienhäuser unbestrittenermassen zu. i) Laut Art. 22 Abs. 1 BewD43 konsultiert die Baubewilligungsbehörde die zuständigen kantonalen Fachstellen insbesondere, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände wegen der Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind. Das Baugrundstück befindet sich zwar am Siedlungsrand und grenzt im Norden an eine Grünzone an. Auf den übrigen Seiten ist es