Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 sind also nicht die Anordnung und das Volumen der geplanten Bauten für den von ihm gerügten Riegelcharakter verantwortlich. Vielmehr handelt es sich dabei um einen optischen Effekt, der bei vielen Gebäudegruppen geltend gemacht werden könnte. Im Übrigen bedeutet der Grundsatz der offenen Bauweise ohnehin nur, dass einzelne Gebäude grundsätzlich nicht aneinander gebaut werden dürfen. Dementsprechend schreibt Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz GBR auch nur vor, die Bauten haben gegenüber dem nachbarlichen Grund allseitig die in den Zonenvorschriften festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.