h) Ebenfalls rechtlich vertretbar ist, dass die Vorinstanz keine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GBR betreffend den Grundsatz der offenen Bauweise angenommen hat. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gebäudegruppen aus grösseren Distanzen meistens als eine Art Riegel in der Landschaft wahrgenommen werden. Zudem ist insbesondere auch die bestehende Häuserreihe, die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, je nach Perspektive nicht blickdurchlässig. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 sind also nicht die Anordnung und das Volumen der geplanten Bauten für den von ihm gerügten Riegelcharakter verantwortlich.