Bezüglich Baufluchten gilt sodann festzuhalten, dass der überwiegende Teil der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden bestehenden Gebäude nicht den Baufluchten der jeweiligen Nachbarhäuser folgt. Daher und aufgrund des Umstands, wonach die unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Gebäude sehr unterschiedliche Grundrisse und Ausrichtungen bzw. Stellungen aufweisen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vor-instanz Art. 29 Abs. 2 GBR als eingehalten erachtet hat. Dies gilt umso mehr, als dass diese Bestimmung im Zusammenhang mit der Respektierung der Baufluchten von «in der Regel» spricht.