darunter zwei gleichartige und grossvolumige Mehrfamilienhäusern mit Flachdächern; Letztere sind in der Wohn- bzw. Landhauszone WL gerade zulässig und auch andernorts bereits vorhanden (vgl. zum Ganzen E. 8b). Angesichts dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Bau von zwölf gleichartigen, kubusförmigen Mehrfamilienhäusern nicht ortsbild- bzw. quartierverträglich sein sollte. Hinzu kommt, dass Art und Mass der nach der Zonenordnung zulässigen Nutzung gestützt auf Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes in der Regel nicht eingeschränkt werden dürfen.42