Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass die Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine Neuüberbauung an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat; dabei ist aber auch eine neuzeitliche Architektur denkbar.41 Ebenfalls selbständige Bedeutung kommt aber auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 GBR 38 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 14 mit Hinweisen. 39 BVR 2009 S. 328 E. 5.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 und 13. 40 BVR 2012 S. 20 E. 3.2; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 5 mit weiteren Hinweisen.