begangenen Standort aus als Einheit wirkt und als solcher erfassbar ist. Der allgemeine Landschaftsschutz kann somit nicht angerufen werden gegen Vorhaben, die nur den Nachbarn stören, für die Allgemeinheit aber ohne Bedeutung sind.38 Die Gemeinden dürfen schliesslich eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG). Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.39