Zudem seien die neugeplanten Gebäude völlig frei und ohne Bezug zur Umgebung auf der Bauparzelle angeordnet. Die zufällige Anordnung der gleichartigen und grossvolumigen Gebäude verleihe dem Bauvorhaben ferner einen Riegelcharakter. Schliesslich gebe es im betreffenden Quartier auch keine Seenlandschaften mit Schilf und schwebenden Balkonen. Insgesamt stelle das Bauvorhaben also einen Fremdkörper dar, der nicht nur das Quartierbild, sondern auch das Landschaftsbild bzw. das angrenzende Naherholungsgebiet beeinträchtige. Folglich könne vorliegend weder von einer guten Gesamtwirkung noch von einer Rücksichtnahme auf das angrenzende Landschaftsbild gesprochen werden;