Art. 29 1 Bauten, Anlagen und Tiefbauten sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Stellung, Proportion, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl sowie anderen wichtigen Einzelheiten so auszubilden, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Auf schutzwürdige Bauten und Anlagen RA Nr. 110/2017/108 30 sowie auf das Landschaftsbild, insbesondere die Hänge des Aaretals und des Gümligen- und Dentenberges, ist Rücksicht zu nehmen. 2 Gebäudestellung sowie Firstrichtung richten sich nach der baulichen Umgebung. Die Bauten sind in der Regel