Im Übrigen wird das Baugrundstück von zwei, aus der nordwestlichen bzw. nordöstlichen Parzellenecke herführenden Strässchen durchschnitten, die sich im südlichen Teil vereinen und in den bereits erwähnten Quartierplatz mit Besucherparkplätzen und Containerabstellplätzen sowie der überdeckten Einstellhalleneinbzw. ausfahrt übergehen. Von den beiden Strässchen führen kurze Wege zu den einzelnen Mehrfamilienhäusern. b) Zusammen rügen die Beschwerdeführenden 2, 5 und 8-16, das Bauvorhaben verletze Art. 14 und 29 GBR. Diese lauten wie folgt: Art. 14 1 Im ganzen Gemeindegebiet ist nur die offene Bauweise zulässig. […] 2 […]