Den Gemeinden kommt aufgrund ihrer Autonomie bei der Auslegung und Anwendung von eigenen, selbständigen Normen nämlich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Soweit die Gemeinde die betreffende Norm rechtlich vertretbar ausgelegt hat, darf eine Rechtsmittelinstanz sie daher nicht anders auslegen.37 c) Es ist unbestritten, dass die geplanten Bauten die Vorgaben gemäss Art. 39 Abs. 1 GBR einhalten. Das Bauvorhaben ist somit zonenkonform. Die Rüge der Beschwerdeführenden 8-16 betreffend Verletzung der Zonenkonformität ist folglich unbegründet. 9. Ästhetik bzw. Ortsbild- und Landschaftsschutz