Vielmehr führt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme aus, in der Wohnzone WL würden Flachdachbauten mit mehreren Wohnungen in konstanter Praxis als zonenkonform erachtet. Nach dem Gesagten ist es also nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz vorliegend unter dem Titel der Zonenkonformität keinen Landhaus- bzw. Villenstil verlangt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Zonenplan von Landhauszone spricht. Den Gemeinden kommt aufgrund ihrer Autonomie bei der Auslegung und Anwendung von eigenen, selbständigen Normen nämlich ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.