vorhanden sind, die offensichtlich nicht dem von den Beschwerdeführenden 8-16 geforderten Landhaus- bzw. Villenstil entsprechen; so beispielsweise die Liegenschaft AD.________strasse 17 sowie die Liegenschaften AC.________strasse 56, 58, 60/60a, 62, 64, 66/66a, 68/68a und 70/70a. Eine kommunale Praxis, wonach Bauten in der Wohnbzw. Landhauszone WL Landhaus- bzw. Villencharakter aufweisen müssen, scheint es folglich nicht zu geben. Vielmehr führt die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme aus, in der Wohnzone WL würden Flachdachbauten mit mehreren Wohnungen in konstanter Praxis als zonenkonform erachtet.