Dies betrifft jedoch nicht die Frage der Zonenkonformität, sondern einzig diejenige der Ästhetik (E. 9). Den von der Vor-instanz im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 2017 eingereichten Auszügen aus Google Maps ist schliesslich zu entnehmen, dass in der gesamten Wohn- bzw. Landhauszone WL, aber auch in der unmittelbaren Umgebung des Baugrundstücks bereits diverse Bauten 36 Baureglement der Einwohnergemeinde Muri bei Bern vom 6. Juni 1993 (GBR). RA Nr. 110/2017/108 28