Vielmehr lässt sich Art. 37 GBR entnehmen, dass Flachdächer grundsätzlich in allen, zumindest aber in Wohn- und gemischten Zonen, zulässig sind. Die Beschwerdeführenden 8-16 führen im Übrigen selbst aus, dass es im Quartier bereits Flachdachbauten gibt. Das Bauvorhaben muss zwar die allgemeinen Gestaltungsvorschriften einhalten und dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Lage, Stellung, Proportion, Dach- und Fassadengestaltung des Bauvorhabens sowie der umliegenden Bauten zu legen. Dies betrifft jedoch nicht die Frage der Zonenkonformität, sondern einzig diejenige der Ästhetik (E. 9).