b) Der Begriff «Landhauszone» wird lediglich im Zonenplan verwendet. Das GBR36 spricht dagegen ausschliesslich von der Wohnzone WL und hält in Art. 39 Abs. 1 fest, dass diese der Wohnnutzung vorbehalten ist und darin nur Gebäude mit höchstens drei Wohnungen zugelassen sind. Eine Bestimmung, wonach Bauten in der Wohn- bzw. Landhauszone WL Landhaus- oder Villencharakter aufweisen müssen, gibt es im GBR entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden 8-16 nicht. Ebenso wenig ist eine Vorschrift ersichtlich, die in der Wohn- bzw. Landhauszone WL Flachdächer verbieten würde. Vielmehr lässt sich Art.