a) Das Baugrundstück befindet sich gemäss Zonenplan in der Landhauszone WL. Die Beschwerdeführenden 8-16 schliessen daraus, dass Bauten in dieser Zone einen «Landhauscharakter» bzw. «Villencharakter» aufweisen müssten. Dies treffe in Bezug auf das umstrittene Bauvorhaben jedoch nicht zu. Dieses sei vielmehr «Landhauszonen»- fremd. So hätten Landhäuser weder Flachdächer noch Solarpanels. Die geplanten Bauten würden aber nicht nur hinsichtlich ihrer Dachgestaltung, sondern auch in Bezug auf ihre Volumetrie und Fassadengestaltung vom geforderten Landhaus- bzw. Villenstil abweichen.