Nach dem Gesagten kann schliesslich auch offen gelassen werden, ob es sich beim fraglichen Fuss- und Veloweg um einen öffentlichen oder um einen privaten Weg handelt. Entscheidend ist einzig, dass dieser (unter Berücksichtigung der genannten Auflagen) genügende Sicherheit für seine Benutzer bietet. Die Rügen der Beschwerdeführenden 1, 3, 6 und 7 sowie 8-16 betreffend die Verlegung der AI.________strasse erweisen sich somit als unbegründet. RA Nr. 110/2017/108 27 8. Zonenkonformität