So muss der betreffende Wegabschnitt nach der Umlegung eine Breite von mindestens 3 Metern aufweisen, womit er insbesondere gut ausgebaut ist. Dass im Bereich der Hauseingänge und auf dem Quartierplatz Bodenmarkierungen zur Verkehrsberuhigung angebracht werden müssen, erhöht ferner die Sicherheit für die Benützer der betreffenden Wegverbindung. Hinzu kommt, dass die genannten Leitbilder lediglich behördenverbindlich sind, weshalb die Beschwerdeführenden vorliegend ohnehin nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten können. Nach dem Gesagten kann schliesslich auch offen gelassen werden, ob es sich beim fraglichen Fuss- und Veloweg um einen öffentlichen oder um einen privaten Weg handelt.