g) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die geplante Verlegung des Fuss- und Veloweges (AI.________strasse) unter Berücksichtigung der bereits im angefochtenen Entscheid verfügten sowie den durch das vorliegende Verfahren hinzukommenden Auflagen nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die neue Wegführung den von den Beschwerdeführenden 6 und 7 angeführten Leitbildern widersprechen sollte. So muss der betreffende Wegabschnitt nach der Umlegung eine Breite von mindestens 3 Metern aufweisen, womit er insbesondere gut ausgebaut ist.