Zu diesem Schluss gelangt denn auch das TBA OIK II, welches neben den von der Strassenbaupolizei der Gemeinde Muri bei Bern geforderten Auflagen lediglich noch eine genügende Beleuchtung fordert. Dies erscheint, insbesondere aufgrund der Hauszugänge die in den Westast einmünden, nachvollziehbar und überzeugend. Ob eine genügende Beleuchtung bereits vorgesehen ist, ergibt sich aus den Baugesuchsakten bzw. -plänen jedoch nicht. Wie oben erwähnt (E. 7d), ist in einem solchen Fall aber nicht der Bauabschlag, sondern eine entsprechende Auflage zu verfügen, da dies die mildere bzw. verhältnismässigere Massnahme darstellt.