Wie bereits erwähnt (E. 6g), ist der Amtsbericht der Strassenbaupolizei der Gemeinde Muri bei Bern vom 5. Mai 2017 Bestandteil des vorliegend angefochtenen Entscheids. Die darin enthaltenen Auflagen sind für die Beschwerdegegnerin daher verbindlich und zwar unabhängig davon, ob sich deren Einhaltung bereits aus den Baugesuchsakten bzw. - plänen ergibt oder nicht. Die betreffenden Auflagen sind zudem präzise formuliert und somit für die Behörde kontrollier- und durchsetzbar.35 Eine entsprechende Plananpassung, wie sie von den Beschwerdeführenden 8-16 gefordert wird, ist insofern nicht nötig.