a. Die Wegverbindung ist mit einer Wegbreite von mindestens 3 Metern auszuführen. b. Im Bereich der Hauseingänge sind Bodenmarkierungen zur Verkehrsberuhigung (Temporeduktion) vorzusehen. c. Die Umgebungsgestaltung ist so auszuführen, dass die Knotensichtweiten von den Hauseingängen her mindestens 10 Meter betragen (Beobachtungspunkt 0.5 Meter vom Wegrand rückversetzt).