attraktiver an das gegenüberliegende Trottoir angebunden werden. Wie bereits im Zusammenhang mit der Erschliessungsfrage ausgeführt (E. 6h), gilt diesbezüglich aber zu beachten, dass eine solche Massnahme die gemeindeeigene AE.________strasse betreffen würde und daher nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin, sondern in demjenigen der Gemeinde liegt. Entlang des «AF.________», mithin im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin, ist wie bereits mehrfach erwähnt, im Übrigen ein Trottoir geplant, das den Fussgänger- vom Einstellhallenverkehr separiert.