In ihren Schlussbemerkungen vom 15. Februar 2018 hat sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen schon bereit erklärt, entsprechende Auflagen zu akzeptieren. Eine Reduktion bzw. Verlegung der Besucherparkplätze in die Einstellhalle erscheint demgegenüber nicht notwendig. Durch die zusätzliche Hervorhebung des Quartierplatzes können die Vortrittsverhältnisse bereits genügend verdeutlicht werden. Dies gilt umso mehr, als dass in Wohnquartieren – gemäss Ausführungen des TBA OIK II – Einstellhallenrampen, Fussgänger- und Veloführung sowie Parkierung häufig über gemeinsame Flächen erfolgen, ohne dass es dabei zu vielen und schweren Unfällen kommt.