die Bedingung oder Auflage ist dann das mildere Mittel.34 Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend mit zwei zusätzlichen Auflagen zu ergänzen, wonach einerseits die östliche Abschlussmauer der Einstellhallenrampe mit genügend grossen Sichtlöchern bzw. Gitter- oder Glaselementen zu versehen und andererseits der Quartierplatz mittels farbigen Belags, Bemusterung oder Pflästerung zusätzlich hervorzuheben ist. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. Februar 2018 hat sich die Beschwerdegegnerin im Übrigen schon bereit erklärt, entsprechende Auflagen zu akzeptieren.