angefochtenen Entscheids. Es wäre jedoch unverhältnismässig, wenn deswegen dem Bauvorhaben gleich der Bauabschlag erteilt würde. Es handelt sich dabei nämlich um geringfügige, eindeutig bestimmbare Änderungen bzw. Ergänzungen, die für sich genommen keiner Baubewilligung bzw. Projektänderung bedürfen, sondern lediglich Gegenstand der konkreten Bauausführung sind; die Bedingung oder Auflage ist dann das mildere Mittel.34