Weiteres beheben, indem einerseits die östliche Abschlussmauer der Einstellhallenrampe mit genügend grossen Sichtlöchern bzw. Gitter- oder Glaselementen versehen und andererseits der Quartierplatz mittels farbigen Belags, Bemusterung oder Pflästerung zusätzlich hervorgehoben wird. Wie die Beschwerdeführenden 8-16 zwar richtig ausführen, sind die betreffenden Massnahmen weder Bestandteil des Baugesuchs noch des RA Nr. 110/2017/108 24