Denn wie bereits erwähnt (E. 6b), bildet nur die geplante Erschliessung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem gibt es weder in der Rechtsprechung noch im Gesetz ein Gebot, das die kürzeste Erschliessung vorschreibt. Zusammengefasst erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend mangelhafte Erschliessung somit als unbegründet. 7. Verlegung des Fuss- und Veloweges (AI.________strasse)