i) Nach dem Gesagten erfüllt die geplante Erschliessung also die gesetzlichen Anforderungen an eine genügende Erschliessung. Dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang mit der Erschliessung teilweise auf die Einschätzung des Preisgerichts berufen hat, das nach Ansicht einiger Beschwerdeführenden nicht als neutral gelten könne und dem keine Alternative zur Erschliessung über den «AF.________» zur Auswahl gestanden habe, ist somit von Anfang an unbeachtlich. Gleiches gilt in Bezug auf zusätzliche Lärm- und Abgasimmissionen, die der zu erwartende Mehrverkehr allenfalls mit sich bringt. Dies gilt