Hinzu kommt, dass die Strassenbaupolizei der Gemeinde Muri bei Bern in ihrem Amtsbericht vom 5. Mai 2017 bereits festgehalten hat, dass die Gemeinde nach Vorliegen einer Baubewilligung die Nachbarn auffordern wird, ihre Hecken, soweit dann überhaupt noch notwendig, zurückzuschneiden. Soweit die vom TBA OIK II vorgeschlagenen Massnahmen schliesslich bauliche Veränderungen bzw. Markierungen auf der gemeindeeigenen AE.________strasse betreffen, fallen diese nicht in die Verantwortung der Beschwerdegegnerin, sondern (ebenfalls) in diejenige der Gemeinde.