Zwar sind die in diesem Zusammenhang vom TBA OIK II geforderten Massnahmen, wonach auf der Parzelle Nr. AK.________ der bestehende Zaun geringfügig zurückversetzt und die vorhandenen Büsche zurückgeschnitten werden müssten nachvollziehbar und überzeugend; nichts anderes gilt bezüglich des (ergänzenden) Alternativvorschlags (Erstellen einer Trottoirzunge mit Abschlusspfosten auf dem im Eigentum der Einwohnergemeinde Muri bei Bern stehenden AE.________weg im Bereich des Strassenanschlusses «AF.________») sowie der Empfehlung, den fraglichen Strassenanschluss mit einer so genannten «Tulpen»- Markierung zu versehen, um so den Rechtsvortritt zu verdeutlichen.